Schwertheim Touristik - Erholungsreisen 2024
WICHTIGE INFORMATIONEN Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Schwertheim Touristik GmbH, Lippstädter Str. 30, 59510 Lippetal-Herzfeld (hier genannt ST) trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt das Unternehmen ST über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschal-Reisevertrages. • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen. • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können. • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen. • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern. • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschal- reise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreise- leistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden. • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisen- den gewährleistet. ST hat eine Insolvenzabsicherung mit R + V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (R + V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1m de 65189 Wiesbaden E-Mail ruv@ruv.de , Tel. 0800 533- 1122) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von ST verweigert werden. Schwertheim Touristik GmbH, Lippstädter Str. 30, 59510 Lippetal-Herzfeld, Tel. 02923 97000, Mail: info@schwertheim.de , www.schwertheim.de Webseite, auf der die Richtlinien (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de Reise gebucht? Auch an den Reiseschutz denken! Marketinginformation Prämien pro Einzelperson/ Familie/Paar/ Objekt(e) in € Reisen bis 45 Tage RundumSorglos-Schutz • Stor okosten-Versicherung • Reiseabbruch-Versicherung • Reisekranken-Versicherung • Reisegepäck-Versicherung Auto/Bus/Bahn mit Selbstbeteiligung ohne Selbstbeteiligung Europa Europa jedes Alter bis 64 Jahre ab 65 Jahre Reisepreis pro Einzel- person bzw. Gesamt- reisepreis pro Familie/ Paar/ Objekt(e) in € bis 100,– 9,– 21,– 26,– 200,– 17,– 29,– 36,– 300,– 21,– 35,– 44,– 400,– 25,– 42,– 52,– 500,– 30,– 46,– 57,– 600,– 35,– 51,– 64,– 800,– 40,– 59,– 73,– 1.000,– 45,– 69,– 87,– 1.200,– 53,– 80,– 101,– 1.400,– 59,– 90,– 112,– 1.600,– 67,– 99,– 122,– 1.800,– 76,– 111,– 140,– 2.000,– 85,– 124,– 160,– 2.200,– 94,– 135,– 177,– 2.400,– 105,– 146,– 194,– 2.600,– 119,– 157,– 214,– 2.800,– 132,– 168,– 239,– 3.000,– 149,– 179,– 269,– über 3.000,– bis 20.000,– 6%* 7%* 9%* Selbstbeteiligung Stornokosten–Versicherung und Reiseabbruch–Versicherung: 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens € 25,– pro Person. Reisekranken–Versicherung: €100,– des erstattungsfähigen Schadens. Reisegepäck–Versicherung: €100,– je Versicherungsfall. Es gelten die Versicherungsbedingungen VB-ERV 2023. Leistungs- und Prämienänderungen vorbehalten. *vom Reisepreis alle Reisearten und Verkehrsmittel mit Selbstbeteiligung ohne Selbstbeteiligung Europa Europa jedes Alter bis 64 Jahre ab 65 Jahre 17,– 26,– 33,– 26,– 41,– 50,– 33,– 57,– 69,– 41,– 69,– 88,– 49,– 84,– 104,– 60,– 98,– 123,– 74,– 117,– 142,– 90,– 134,– 166,– 108,– 152,– 191,– 126,– 171,– 212,– 146,– 186,– 233,– 164,– 204,– 255,– 179,– 222,– 276,– 194,– 241,– 297,– 209,– 254,– 318,– 224,– 269,– 339,– 237,– 289,– 375,– 249,– 314,– 413,– 9%* 12%* 15%* 1580208_ABB_alleReisen_RuS-Europa-mSB-oSB-VB2023-A5-quer.indd 1 12.09.23 17:44 Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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