Schwertheim - Erholungsreisen 2026

REISEBEDINGUNGEN Zugang vor Reisebeginn Kur (Land-Arrangements) Bis 30. Tag 5 % Bis 21. Tag 20 % Bis 15. Tag 30 % Bis 7. Tag 50 % Bis 4. Tag 70 % Ab 3. Tag & bei Nichtanreise 80 % Zugang vor Reisebeginn Flusskreuzfahrten Bis 120. Tag 10 % Bis 60. Tag 20 % Bis 30. Tag 40 % Bis 15. Tag 60 % Bis 1. Tag 80 % Bei Nichtanreise 90 % Zugang vor Reisebeginn Hochseekreuzfahrten Bis 150. Tag 10 % Bis 90. Tag 20 % Bis 45. Tag 30 % Bis 30. Tag 50 % Bis 10. Tag 75 % Bis 1. Tag 90 % Bei Nichtanreise 95 % 5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ST nachzuweisen, dass ST überhaupt kein od. ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale. 5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt & vereinbart, soweit ST nach- weist, dass ST wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist ST verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen & des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiselei- stungen konkret zu beziffern & zu begründen. 5.6. Ist ST infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt. 5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gem. § 651 e BGB von ST durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte & Pflichten aus dem Pauschalreise- vertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie ST 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall od. Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Umbuchungen 6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart od. sonstiger Leistungen besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil ST keine, unzureichende od. falsche vorvertragliche Informationen gem. Art. 250 § 3 EG-BGB ggü. dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ST bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung be- troffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall verein- bart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaf- fel der jeweiligen Reiseart gem. vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25 pro betroffenen Reisenden. Etwaig im Zuge der Umbuchung resultierende höhere Reisekosten sind vom Kunden zusätzlich zu bezahlen. So- fern im Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt. 6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durch- führung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gem. Ziffer 5 zu den Bedin- gungen & gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7.1. ST kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zu- rücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl & der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von ST beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) ST hat die Mindestteilnehmerzahl & die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) ST ist verpflichtet, dem Kunden ggü. die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von ST später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. ST kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende unge- achtet einer Abmahnung von ST nachhaltig stört od. wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von ST beruht. 8.2. Kündigt ST, so behält ST den Anspruch auf den Reisepreis; ST muss sich jedoch den Wert der erspar- ten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ST aus einer anderweitigen Verwen- dung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 9.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat ST od. seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von ST mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit ST infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von ST vor Ort zur Kennt- nis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von ST nicht Vertreter von ST. Ist ein Vertreter von ST vor Ort nicht vorhanden & vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an ST unter der mitgeteilten Kontaktstelle von ST zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von ST bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von ST ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung: Will der Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde ST zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von ST verweigert wird od. wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von ST für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers od. der Gesundheit resultieren & nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 10.2. ST haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- & Sachschäden im Zusammenhang mit Leistun- gen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung & der Reisebestäti- gung ausdrücklich & unter Angabe der Identität & Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremd- leistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von ST sind & getrennt ausgewählt wurden. 10.3. ST haftet jedoch, wenn & soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,Aufklä- rungs- od. Organisationspflichten von ST ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde ggü. ST geltend zu machen. Die Geltendma- chung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendma- chung in Textform wird empfohlen. 12. Pass-, Visa- & Gesundheitsvorschriften 12.1. ST wird den Kunden über allgemeine Pass- & Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ge- gebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen & Mitführen der behördlich notwendigen Reisedoku- mente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- & Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn ST nicht, unzureichend od. falsch informiert hat. 12.3. ST haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung & den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ST mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ST eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insb. dem Corona-Virus) 13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungser- bringer stets unter Einhaltung & nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben & Auflagen erbracht werden. 13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen od. -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten & im Falle von auftre- tenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung & den Leistungsträger unverzüglich zu verständi- gen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von ST zur Entgegennahme von Meldungen & Reklamationen. 13.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt. 14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- & Gerichtsstand 14.1. ST weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ST nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern & soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für ST verpflichtend würde, informiert ST die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierü- ber in geeigneter Form. 14.2. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union od. Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- & Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden & ST die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können ST ausschließlich an deren Sitz verklagen. 14.3. Für Klagen von ST gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen od. privaten Rechts od. Personen sind, die ihren Wohnsitz od. ge- wöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, od. deren Wohnsitz od. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ST vereinbart. © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibus­ unternehmen e. V. & TourLaw - Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2025 Reiseveranstalter ist: Firma SCHWERTHEIM TOURISTIK GmbH Geschäftsführer: Ralf, Veit & Cora Schwertheim Handelsregister Arnsberg HRB 5574 Lippstädter Straße 30, 59510 Lippetal-Herzfeld Tel. 02923/97000; Mail info@schwertheim.de Stand dieser Fassung: Juli 2025

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